Ausnahmen von der Schleppschlauchpflicht möglich
Bekanntlich dürfen gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 der Düngeverordnung Gülle, Jauche, Gärreste und andere flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die Technik steht in Form von Schleppschlauch- und Schleppschuhverteilern bzw. Injektionsgeräten zur Verfügung. Gemäß Düngeverordnung besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Schleppschlauchpflicht auf bestelltem Ackerland gewährt werden können.

Bundesverband Rind und Schwein e.V.
Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.