02.10.2023rss_feed

Nationale Regeln für Schlachtung an EU-Vorgaben angepasst

AgE - Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in Deutschland werden nach Maßgabe des geltenden EU-Rechts geändert. Die entsprechende Änderungsverordnung hat der Bundesrat am 29.9. in Berlin durchgewunken.

Mit Blick auf die Schlachtung von Tieren im Herkunftsbetrieb ist künftig mit Genehmigung der zuständigen Behörde das Schlachten von drei Rindern, sechs Schweinen oder drei Einhufern im Herkunftsbetrieb erlaubt. Bislang gilt diese Ausnahme nur für in Wildfarmen gehaltene Huftiere, Bisons und einzelne Rinder, die ganzjährig im Freiland gehalten wurden. Abgesehen davon müssen Tiere aber grundsätzlich lebend in einen zugelassenen Schlachtbetrieb transportiert werden. Außerdem werden die Regelungen zur Verwendung von selbst erlegtem Wild für den häuslichen Gebrauch angepasst. Maßgeblich dafür sind künftig die Vorschriften zur Verwendung von Fleisch von Haustieren oder als Farmwild gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines zugelassenen Schlachthofs für den eigenen häuslichen Gebrauch geschlachtet werden. In diesem Rahmen kann die zuständige Behörde die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung des Fleischs künftig noch vor der Trichinenuntersuchung genehmigen. Allerdings darf das Fleisch bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, nicht verzehrt werden. Außerdem müssen Jäger künftig bei der Abgabe von Wild an Wildverarbeitungsbetriebe auf Anweisung der zuständigen Behörde jedem Wildkörper den Kopf oder die Eingeweide beifügen, sofern dies zur Untersuchung auf Krankheitserreger erforderlich ist. Ferner werden die Regelungen zur Erklärung des Lebensmittelunternehmers, die im Fall einer Notschlachtung dem geschlachteten Tier beigegeben werden muss, an geändertes Unionsrecht angepasst.