Erhaltung von Dauergrünland als Greeningverpflichtung; Antragstellung 2020
Ein wesentlicher Baustein der Greeningverpflichtung ist die Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands. Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten gemäß § 2a Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Fläche durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Hier finden Sie alle Anträge und Informationen für Niedersachsen.